Mindestlohngesetz
Erklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
Hiermit bestätigen wir, dass wir allen Anforderungen des Mindestlohngesetzes nachkommen und insbesondere unseren Beschäftigten mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlen.
Hinweis: In diesem Zusammenhang dürfen wir auf folgendes hinweisen: § 13 Mindestlohngesetz verweist für die „Haftung des Auftraggebers“ auf § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz.
Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie ein Bürge. Voraussetzung für die Auftraggeberhaftung ist damit der Abschluss von Werk- oder Dienstverträgen.
In der Regel kommen zwischen unseren Kunden und uns keine Werk- oder Dienstverträge zustande. Für gewöhnlich liefern wir als Komponentenhersteller im Rahmen reiner Kaufverträge. Auch soweit wir im Einzelfall Produkte nach individuellen Anforderungen konfigurieren sollten, werden dadurch Werklieferverträge begründet. Diese unterfallen nach § 651 BGB ebenfalls dem Kaufrecht.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir keine Haftungsfreistellungen übernehmen oder weitreichende Einsichts- bzw. Auditierungsrechte einräumen können.
Wertheim, 22. April 2015